Zürcher Verwaltungs­gericht kippt Regeln zur privaten Video­über­wachung von öffentlichem Grund

Private Überwachungs­kameras dürfen in Zürich wieder ohne Bewilligung auf Trottoirs filmen. Die städtische Regelung wurde vom Gericht aufgehoben, weil die Ausnahmen zu streng waren.

Foto: Moritz Hager


Wer sein eigenes Grundstück mit einer Kamera überwachen will, soll das in der Stadt Zürich künftig ohne zusätzliche Bewilligung tun dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Auslöser war eine Beschwerde des Hauseigentümerverbands (HEV). Dieser wehrte sich gegen eine neue Regelung der Stadt Zürich aus dem Jahr 2023. Damals hatte der Gemeinderat beschlossen: Kameras auf dem eigenen Grundstück bleiben erlaubt. Sobald aber auch öffentlicher Raum mitgefilmt wird, etwa ein Stück Trottoir vor dem Haus oder der Bereich vor einer Einfahrt, braucht es dafür eine Bewilligung der Stadt.

Der Gemeinderat begründete den Schritt damals mit einem «Wildwuchs» an privaten Überwachungskameras. In Zürich gebe es Tausende solcher Anlagen. Viele davon filmen auch Passantinnen und Passanten auf dem Trottoir. Heisst: Wer auf dem Weg zur Arbeit oder beim Spaziergang durch ein Quartier laufe, könnte so unbemerkt gefilmt werden.

Gemeinderat hat die Ausnahmen zu streng formuliert

Der Hauseigentümerverband wehrte sich dagegen. Es sei unverhältnismässig, eine Bewilligungspflicht für Kameras vorzusehen, sobald sie auch nur einen Zentimeter des öffentlichen Grundes miterfassten. Der Bezirksrat wies den Rekurs Ende 2024 ab, worauf der HEV Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegte.

Nun gab dieses dem HEV recht – aber nur teilweise. Wie aus dem schriftlichen Entscheid hervorgeht, bestätigt das Gericht explizit, dass die Stadt Zürich im Prinzip das Recht hat, zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen private Kameras auch öffentliche Räume filmen dürfen. Auch ein grundsätzliches Verbot mit Ausnahmen wäre erlaubt gewesen.

Gekippt wurde die Regelung aber, weil die Ausnahmen so streng formuliert waren, dass sie in der Praxis kaum je gegriffen hätten. Laut Regelung des Gemeinderats hätte es nämlich nur dann eine Bewilligung gegeben, wenn neben einem gewichtigen privaten Interesse zusätzlich eine «erhebliche Gefahr für Leib und Leben» oder ein sehr grosser Sachschaden drohte. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Hürde zu hoch.

Ohne realistische Ausnahmeregelung wirke das Verbot nicht, weswegen das Gericht die gesamte Regelung aufhob. Der Gemeinderat müsse nun eine neue Lösung finden, die verhältnismässig ausgestaltet sei.

Wann eine Ausnahme gelten soll, muss noch entschieden werden

Doch was ist eine realistische Ausnahme? Wann sollen Eigentümerinnen und Eigentümer auch öffentlichen Raum filmen dürfen? In diesem Punkt gibt es Uneinigkeiten. Für Albert Leiser, FDP-Gemeinderat und Direktor des HEV, ist es wichtig, die Interessen von Hauseigentümerinnen und -eigentümern zu schützen. Es sei notwendig, die Ausnahmeregelung so zu definieren, dass beispielsweise Demonstrierende im Falle von Vandalismus verfolgt werden könnten.

Gemeinderat Luca Maggi (Grüne), der die ursprüngliche Regelung angestossen hatte, betont, dass eine differenzierte Ausgestaltung der Ausnahmeregelungen wichtig sei. «Den blossen und generellen Schutz vor Sachbeschädigung als Grund vorzuschieben, kann für eine Ausnahmebewilligung kaum reichen. Denn sonst würde die Ausnahme zur Regel.» Das Gericht lasse zudem im Entscheid offen, was denn Gründe für eine solche Ausnahmebewilligung sein könnten. Einen guten Vorschlag auszuarbeiten, sei deswegen eine Herausforderung, welcher man sich nun juristisch stellen müsse. «Dass es ein städtisches Verbot und eine Bewilligungspflicht braucht, ist nach dem Verwaltungsgerichtsurteil jedoch unbestritten», sagt Maggi.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Der Gemeinderat hat nun die Möglichkeit, ihn ans Bundesgericht weiterzuziehen. Darüber wird der Gemeinderat noch befinden. Für Maggi könnte das Urteil auch «die Basis für die rasche Schaffung einer angepassten Regelung inklusive verhältnismässiger Ausnahmeregelung» sein. Dies könnte der Gemeinderat beispielsweise rasch mittels parlamentarischer Initiative aufnehmen.